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   VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11   

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VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11 (https://dejure.org/2012,41725)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - VfGBbg 72/11 (https://dejure.org/2012,41725)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 (https://dejure.org/2012,41725)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2011 - VfGBbg 16/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung einer Umgangsregelung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Das Verfassungsgericht prüft lediglich, ob dem Fachgericht hierbei Fehler unterlaufen sind, die auf einem Übersehen betroffener Grundrechte oder der nicht hinreichenden Berücksichtigung bzw. unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruhen, oder Folge sachfremder und damit objektiv willkürlicher Erwägungen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85, 92 f.; BVerfG NStZ-RR 2007, S. 338 f.).

    a. Das in § 1684 BGB geregelte Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist Teil des durch Art. 27 Abs. 2 LV - inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) - geschützten Elternrechts (Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Es soll dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (Beschluss vom 16. Dezember 2011, a. a. O.; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206).

    Im Abänderungsverfahren bestehen die aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Verfahren und Entscheidung daher zu der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer derartigen Umgangsänderung vorliegen (Beschluss vom 16. Dezember 2011, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10

    Fachgerichtliche Ablehnung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Dies wies das Amtsgericht Fürstenwalde mit Beschluss vom 12. Juni 2010 zurück; die hiergegen erhobene Beschwerde einschließlich Anhörungsrüge zum Brandenburgischen Oberlandesgericht blieb erfolglos (Beschlüsse vom 12. August und 23. September 2010), ebenso die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -).

    Dabei hängt die Intensität der verfassungsgerichtlichen Prüfung davon ab, in welchem Maße die Entscheidung Grundrechte betrifft (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Gerichte auf anderem Wege die für die Entscheidung notwendigen Erkenntnisse gewinnen können (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, a. a. O., BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80).

  • VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10

    Verletzung des Elternrechts iSv Art 27 Abs 2 Verf BB durch unterbliebene

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich ein Verstoß gegen das Elternrecht sein, weil nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen kann (Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 145, 164).

    Ferner kann es auch notwendig sein, für das Kind nach § 158 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn im Verfahren nur so eine von nachteiliger Einflussnahme durch Dritte freie Wahrnehmung der Kindesbelange gewährleistet ist (Beschluss vom 30. September 2010, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Dass das Oberlandesgericht aus den erörterten Umständen andere Schlussfolgerungen gezogen hat als der Beschwerdeführer, verletzt diesen nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör, weil dieses Recht den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf verschafft, dass das Gericht ihren Vorbringen und Bewertungen folgt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 24/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zu Art. 103 Abs. 2 GG: BVerfGE 115, 166, 180).
  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Es bedarf daher besonderer Umstände, die deutlich werden lassen, dass ein Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (Beschluss vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -, LVerfGE 18, 150, 157).
  • VerfG Brandenburg, 17.06.2011 - VfGBbg 33/10

    Willkür; Recht auf Eigentum; rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Es bedarf daher besonderer Umstände, die deutlich werden lassen, dass ein Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (Beschluss vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -, LVerfGE 18, 150, 157).
  • VerfG Brandenburg, 15.01.2009 - VfGBbg 52/07

    Elternrecht; Sorgerechtsübertragung; Rüge fremder Grundrechte; Verfahrenspfleger

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Allerdings ist das Gericht durch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht gehalten, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; vielmehr ist grundsätzlich zu vermuten, dass das Gericht ein Vorbringen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat (Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Das Verfassungsgericht prüft lediglich, ob dem Fachgericht hierbei Fehler unterlaufen sind, die auf einem Übersehen betroffener Grundrechte oder der nicht hinreichenden Berücksichtigung bzw. unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruhen, oder Folge sachfremder und damit objektiv willkürlicher Erwägungen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85, 92 f.; BVerfG NStZ-RR 2007, S. 338 f.).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich ein Verstoß gegen das Elternrecht sein, weil nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen kann (Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 145, 164).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11
    Es soll dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (Beschluss vom 16. Dezember 2011, a. a. O.; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206).
  • BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm

  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 2697/07

    Unterlassen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bei bestehendem

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 36/11

    Rechtliches Gehör; Beruhen; Zügiges Verfahren; Prüfungsmaßstab; Befangenheit

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 14/12

    Unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 55/16

    Einstweiliger Rechtsschutz; Umgangsrecht; Kindeswillen; Kindeswohl

    Das Grundrecht des Art. 52 Abs. 3 LV schützt jedoch nicht vor einer abweichenden (ggf. sogar unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -), die der Beschwerdeführer letztlich aber vor allem beanstandet.

    Die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Verfassungsgerichts lassen sich nicht starr und gleichbleibend ziehen, sondern hängen insbesondere von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 - Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 42, 163, 168; 60, 79, 90 f; 75, 201, 221 f).

    Das in § 1684 BGB geregelte Umgangsrecht der Eltern ist Teil des durch Art. 27 Abs. 2 LV - inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) - geschützten Elternrechts (Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -).

    Es soll auch dem getrennt von dem Kind lebenden Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 - vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206).

    Der angegriffene, nur vorläufig bis zum Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens wirkende und die Grundrechte des Beschwerdeführers daher weniger intensiv berührende Beschluss (vgl. zu einer Änderung des gerichtlich ausgestalteten Umgangs ebenso Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -) beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV oder vom Umfang seines Schutzbereiches.

    Inwiefern diese gut nachvollziehbar am Kindeswohl orientierte Entscheidung seine Verfahrensgrundrechte verletzt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar (zur Gewichtung der Behauptung eines fremdgesteuerten Willens angesichts einer durch das Gericht selbst durchgeführten Anhörung des Kindes vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -).

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 9/16

    Elterliche Sorge; Kindeswohl; Begründungsanforderungen

    Hiervor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grundsätzlich ebenso wenig wie vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 14.10.2016 - VfGBbg 4/16

    Gehör; gesetzlicher Richter; Begründung; Beschwer; Anhörungsrügebeschluss

    Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nicht vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 24/16

    Beschwerdefrist; Anhörungsrüge; offensichtlich aussichtslos

    Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen, denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt nicht vor einer abweichenden (ggf. sogar unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 87/15 -, vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 17/15

    Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn in

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht vor einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14

    Recht auf elterliche Sorge; Anspruch auf rechtliches Gehör;

    Hiervor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grundsätzlich ebenso wenig wie vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 12/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Frist; prozessuale Überholung; Anhörungsrüge;

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt den Betroffenen jedoch nicht davor, dass die Gerichte eine andere, für den Beschwerdeführer nachteilige (womöglich auch unzutreffende) Rechtsauffassung vertreten (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -, vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 - und vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 4/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 8/14

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren;

    Auch hält Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV die Gerichte nicht dazu an, sich in ihren Entscheidungen mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 87/15

    Anhörungsrügeverfahren; Umgangsrecht

    Insbesondere schützt dieses Grundrecht nicht vor einer abweichenden (ggf. sogar unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -), die der Beschwerdeführer letztlich aber ausschließlich beanstandete.
  • VerfG Brandenburg, 16.01.2015 - VfGBbg 29/14

    Anhörungsrüge; Verfassungsbeschwerdefrist; Willkür

    Insbesondere schützt dieses Grundrecht nicht vor einer abweichenden (ggf. sogar unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.02.2015 - VfGBbg 59/14

    Keine Verlängerung der Verfassungsbeschwerdefrist durch offensichtlich

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2013 - VfGBbg 33/13

    Sorgerecht; Elternrecht; Willkürverbot; rechtliches Gehör;

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